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Artikel 6. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 6.

Der Grenzübertrittsschein ist ein Personaldokument, das durch ein Jahr vom Tage der Ausstellung an gültig ist und verlängert werden kann. Er besteht aus einem Heft mit Umschlag nach dem Muster der Anlage I und muß mit einem Lichtbild des Inhabers aus jüngster Zeit versehen sein.

In den Fällen des Art. 4 lit. a, b und c können auch die Familienangehörigen unter 15 Jahren, die den Inhaber begleiten, in den Grenzübertrittsschein eingetragen werden. Den Familienangehörigen über 15 Jahren sind gesonderte Grenzübertrittsscheine auszustellen. An Familienangehörige zwischen 12 und 15 Jahren können auch eigene Grenzübertrittsscheine ausgestellt werden, wenn sie die Grenze allein überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002874

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