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Artikel 1. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 1.

Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens ist der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen für den Grenzübertritt als zweckmäßig erscheinen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002849

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