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Artikel 2. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 2.

Die Grenzbezirke im Sinne dieses Übereinkommens erstrecken sich auf eine Entfernung von wenigstens 5 km, höchstens aber 15 km Luftlinie zu beiden Seiten der Staatsgrenze.

Die Feststellung der Grenzbezirke unter Anführung der darin gelegenen Gemeinden wird durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen erfolgen.

Nicht inbegriffen sind jene Gemeinden, deren Gebiet nicht zur Gänze innerhalb der oben erwähnten 15-km-Linie liegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002850

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