Artikel 1.
Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens ist der Grenzverkehr zwischen Österreich und Italien. Er ist bedingt durch die besonderen wirtschaftlichen Beziehungen, die mit Rücksicht auf den regen Wechselverkehr gewisse Erleichterungen für den Grenzübertritt als zweckmäßig erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10003829
Dokumentnummer
NOR40002849
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
