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Artikel 17. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 17.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen vorgesehene Abgabenbefreiung umfaßt nicht die Entschädigung für außerordentliche Dienstleistungen, die über Verlangen der Beteiligten außerhalb des Zollverkehrs oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommen werden.

Neben der Abgabenbefreiung wird auch die Ausnahme von den wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten (-beschränkungen), die im allgemeinen für die Ein- und Ausfuhr in Betracht kommen, zugestanden.

Hingegen bleiben auch für den Grenzverkehr die polizeilichen und sanitären Vorschriften sowie jene des Pflanzenschutzes aufrecht, ferner die Monopolvorschriften und die Beschränkungen, die in den beiden Staaten hinsichtlich der Erzeugung und des Transportes bestimmter Waren und des Handels mit solchen gelten.

Ebenso gelangen die beiderseitigen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung auch im Grenzverkehr zur Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002885

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