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Artikel 16. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 16.

Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte Arbeiten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen von dem Grundsatz bewilligen, daß der Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.

In diesen Fällen wird davon abgesehen werden, besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommenen Zollamtshandlungen einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002884

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