Artikel 16.
Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten soweit dies möglich und notwendig ist, für bestimmte Arbeiten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte einvernehmlich Ausnahmen von dem Grundsatz bewilligen, daß der Warenverkehr über Zollstraßen abzuwickeln ist.
In diesen Fällen wird davon abgesehen werden, besondere Entgelte für die außerhalb des Zollamtes oder außerhalb der normalen Dienststunden vorgenommenen Zollamtshandlungen einzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10003829
Dokumentnummer
NOR40002884
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
