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Artikel 18. Übereinkommen über die Regelung des Grenzverkehrs (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.1951

Artikel 18.

Abgesehen vom Weideverkehr von langer Dauer, der vorläufig hinsichtlich der Veterinärvorschriften durch Anlage F des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Italien vom 28. April 1923 geregelt bleibt, ist der Verkehr des Viehs im Bereich der Grenzbezirke zu gewöhnlichen Zeiten frei von veterinären Beschränkungen.

In den Fällen aber, wo eine anzeigepflichtige Tierkrankheit im Gebiet einer Grenzgemeinde auftritt, muß das aus dieser Gemeinde stammende Vieh, um die Grenze überschreiten und in den anderen Grenzbezirk eintreten zu können, von einem von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellten Zeugnisse begleitet sein.

Dieses Zeugnis muß bestätigen, daß die Tiere aus Örtlichkeiten stammen, die frei sind von ansteckenden, anzeigepflichtigen Krankheiten, die auf die Gattung oder die Gattungen von Tieren, für die das Zeugnis ausgestellt ist, übertragbar wären.

Wenn in dem Grenzbezirk Anzeichen von Rinderpest konstatiert würden, ist jeder Verkehr von Vieh und jeder Transport von tierischen Produkten und Abfällen sowie auch von Stroh, Viehfutter u. dgl. über die Grenzlinie verboten.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10003829

Dokumentnummer

NOR40002886

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