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Artikel IX Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel IX

Auslegung

(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist das Mitglied gemäß Artikel V, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt.

(b) Jeder gemäß (a) oben getroffene Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums kann auf Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Erledigung der bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung kann die Bank, soweit es ihr notwendig erscheint, auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden Direktoriums handeln.

(c) Entsteht zwischen der Bank und einem ausgeschiedenen Lande oder zwischen der Bank und irgendeinem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterbreiten; von diesen wird einer durch die Bank, der zweite durch das betroffene Land ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder eine entsprechende andere Instanz, die durch eine von der Bank erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in denen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046453

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