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Artikel VIII Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1989

Artikel VIII

Statutenänderungen

(a) Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem geschäftsführenden Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wird der vorgeschlagenen Statutenänderung von dem Rat zugestimmt, so hat die Bank alle Mitglieder durch Rundschreiben oder Telegramm über ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Statutenänderung zu befragen. Haben drei Fünftel der Mitglieder, die fünfundachtzig Prozent der gesamten Stimmenzahl vertreten, die vorgeschlagene Statutenänderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine formelle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.

(b) Ungeachtet von (a) oben ist die Zustimmung aller Mitglieder zu jeder Statutenänderung erforderlich, die sich bezieht auf:

  1. (i) das Recht zum Austritt aus der Bank gemäß Artikel VI, Absatz 1;
  2. (ii) das durch Artikel II, Absatz 3 (c), gesicherte Recht;
  3. (iii) die Beschränkung der Haftung gemäß Artikel II, Absatz 6. (c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.

(c) Statutenänderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Zeitpunkt der formellen Mitteilung in Kraft, wenn nicht im Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40259715

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