vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VII Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel VII

Status, Immunitäten und Privilegien

Absatz 1. Zwecke des Artikels. – Um der Bank die Erfüllung der ihr übertragenen Funktionen zu ermöglichen, sind ihr Stellung, Immunität und Privilegien, wie in diesem Artikel festgelegt, von jedem Mitglied in seinen Territorien zu gewähren.

Absatz 2. Status der Bank. – Die Bank besitzt die Rechte einer juristischen Person und im besonderen die Fähigkeit:

  1. (i) Verträge abzuschließen;
  2. (ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. (iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Absatz 3. Stellung der Bank bei gerichtlichen Verfahren. – Prozesse gegen die Bank können nur von einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes angestrengt werden, in welchem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Vertretung bei Gericht Bevollmächtigten ernannt oder Schuldtitel ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Prozesse von Mitgliedern oder Personen, welche Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten, angestrengt werden. Eigentum und Aktiven der Bank sind, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, gegen jegliche Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung geschützt, solange nicht das endgültige Urteil gegen die Bank ausgesprochen ist.

Absatz 4. Immunität der Aktiven gegen Beschlagnahme. – Eigentum und Aktiven der Bank, gleichgültig wo gelegen und in wessen Händen befindlich, sind vor Durchsuchung, Requisition, Konfiszierung, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme durch gesetzgebende oder gesetzdurchführende Handlungen geschützt.

Absatz 5. Immunität der Archive. – Die Archive der Bank sind unverletzlich.

Absatz 6. Befreiung der Aktiven von Beschränkungen. – Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Operationen verlangt, sind alles Eigentum und alle Aktiven der Bank vorbehaltlich der Vorschriften dieses Abkommens von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Absatz 7. Verkehrsprivileg. – Dem offiziellen Verkehr der Bank ist von den Mitgliedstaaten die gleiche Behandlung wie dem offiziellen Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewähren.

Absatz 8. Immunität und Privilegien von Beamten und Angestellten. – Alle Gouverneure, geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte und Angestellte der Bank

  1. (i) genießen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, welche sich auf ihre Tätigkeit in ihrer amtlichen Stellung beziehen, außer, wenn die Bank auf diese Immunität verzichtet;
  2. (ii) genießen, soweit es sich nicht um einheimische Staatsangehörige handelt, die gleiche Immunität gegen Einwanderungsbeschränkungen, Ausländerkontrollvorschriften und staatlichen Dienstpflichten und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten von ähnlichem Range anderer Mitgliedstaaten gewähren;
  3. (iii) genießen die gleiche Behandlung in Bezug auf Reiseerleichterungen, wie die Mitglieder sie den Vertretern, Beamten und Angestellten ähnlichen Ranges anderer Mitgliedstaaten gewähren.

Absatz 9. Steuerfreiheit. – (a) Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren. Die Bank ist auch von der Verpflichtung zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher Steuern und Zölle befreit.

(b) Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von der Bank an geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank bezahlt werden, soweit sie nicht einheimische Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische Staatsangehörige sind, erhoben werden.

(c) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

  1. (i) welche solche Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einzig und allein weil sie von der Bank ausgegeben sind, diskriminiert; oder
  2. (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben, zahlbar gemacht oder bezahlt werden, oder der Sitz irgendeines von der Bank unterhaltenen Büros oder einer ihrer Geschäftsstellen ist.

(d) Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden,

  1. (i) welche solche Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einzig und allein, weil sie von der Bank garantiert worden sind diskriminiert; oder
  2. (ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz irgendeines von der Bank unterhaltenen Büros oder einer ihrer Geschäftsstellen ist.

Absatz 10. Anwendung des Artikels. – Jedes Mitglied hat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in seinen eigenen Gebieten durch eigene Gesetze in Kraft zu setzen. Es hat die Bank über die einzelnen Maßnahmen, welche es ergriffen hat, zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)