Artikel VI
Aufgabe und Suspendierung der Mitgliedschaft: Einstellung der Geschäftstätigkeit
Absatz 1. Austrittsrecht der Mitglieder. – Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übersendung einer schriftlichen Mitteilung an ihr Hauptbüro austreten. Der Austritt wird zum Zeitpunkt des Einganges dieser Mitteilung wirksam.
Absatz 2. Suspendierung der Mitgliedschaft. – Wenn ein Mitglied irgendeine Verpflichtung gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es durch Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Majorität der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied scheidet automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung aus der Mitgliedschaft aus, wenn nicht mit der gleichen Stimmenmehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist ein Mitglied, das Austrittsrecht ausgenommen, nicht zur Ausübung irgendwelcher Rechte aus diesem Abkommen berechtigt, es bleibt jedoch allen Verpflichtungen daraus unterworfen.
Absatz 3. Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds. – Jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, falls diese nicht durch eine Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
Absatz 4. Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliederregierungen. – (a) Wenn die Mitgliedschaft einer Regierung erlischt, so bleibt diese gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre anteilsmäßige Haftung so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden gewährten Darlehen oder Garantien noch aussteht; jedoch erlischt jegliche Verbindlichkeit ihrerseits für durch die Bank nach diesem Zeitpunkt eingegangene Verpflichtungen aus Darlehen und Garantien, auch ist sie weder an den Einnahmen noch den Ausgaben der Bank beteiligt.
(b) Beim Ausscheiden einer Regierung vereinbart die Bank den Rückkauf der Anteile des Mitgliedes als Teil der Abrechnung mit dieser Regierung gemäß den Bestimmungen von (c) und (d) unten. Zu diesem Zweck gilt als Rückkaufspreis der Anteile der Wert, welchen die Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
(c) Die Bezahlung der durch die Bank gemäß diesem Absatz zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:
- (i) Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als die Regierung, ihre Staatsbank oder irgendeine ihrer bevollmächtigten Vertretungen als Darlehensnehmer oder Bürgen der Bank gegenüber haften, und jener Betrag kann nach Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden; jedoch wird kein Betrag wegen der Verbindlichkeit der Regierung aus ihren Anteilszeichnungen gemäß Artikel II, Absatz 5 (ii), zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft der Regierung erlischt, ausbezahlt werden.
- (ii) Soweit der als Rückkaufspreis gemäß (b) oben geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäß (c) (i) oben übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Zeit zu Zeit gemäß deren Übergabe durch die Regierung so lange erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufspreis erhalten hat.
- (iii) Zahlungen erfolgen in der Währung des Landes, das die Zahlung zu erhalten hat, oder nach Ermessen der Bank in Gold.
- (iv) Hat die Bank Verluste aus irgendwelchen Garantien, Beteiligungen an Darlehen oder Darlehen, die zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausständig waren, zu tragen und übersteigen diese Verluste den gegen solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung vorhandenen und für solche Fälle vorgesehenen Betrag der Reserve, so ist diese Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkte der Bestimmung des Rückkaufspreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt das frühere Mitglied für jede Einberufung unbezahlter Anteile gemäß Artikel II, Absatz 5 (ii), soweit haftbar, als es zur Haftung verpflichtet gewesen wäre, wenn der Kapitalsverlust und die Einberufung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufspreises seiner Anteile eingetreten wären.
(d) Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäß Absatz 5 (b) dieses Artikels innerhalb sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung endgültig ein, so werden alle Rechte dieser Regierung durch die Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels festgelegt.
Absatz 5. Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten. – (a) Im Notfalle kann das geschäftsführende Direktorium vorübergehend die Tätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich die Gelegenheit zu einer Beratung des Gouverneursrates über das weitere Vorgehen ergibt.
(b) Die Bank kann ihre Tätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien auf Beschluß einer Mehrheit der Gouverneure, die über Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl verfügen, endgültig einstellen. In diesem Falle stellt die Bank unverzüglich ihre gesamte Tätigkeit ein, außer derjenigen, die sich auf die ordnungsgemäße Realisierung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Aktiven und Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht.
(c) Die Haftpflicht aller Mitglieder für nicht einberufene Anteile auf das Stammkapital der Bank und für den Fall der Abwertung ihrer eigenen Währung besteht so lange, bis alle Gläubigerforderungen einschließlich jeder anteilsmäßigen Haftung erfüllt worden sind.
(d) Alle Gläubigen mit direkten Forderungen werden aus den Aktiven der Bank befriedigt und sodann aus Einzahlungen an die Bank nach Einberufungen auf unbezahlte Anteile. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen durchgeführt werden, hat das geschäftsführende Direktorium die ihm nötig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um eine Verteilung an Inhaber von Forderungen aus anteilsmäßiger Haftung nach dem gleichen Verteilungsschlüssel zu sichern, wie an Gläubiger mit direkten Forderungen.
(e) An Mitglieder erfolgt auf ihre Anteile am Stammkapital der Bank keine Verteilung, so lange, bis
- (i) alle Gläubigerverpflichtungen erfüllt worden oder gedeckt sind und
- (ii) eine Mehrheit der Gouverneure, die über Stimmenmehrheit der gesamten Stimmenzahl verfügen, die Durchführung einer Verteilung beschlossen hat.
(f) Nachdem ein Beschluß zur Durchführung einer Verteilung gemäß (e) oben getroffen worden ist, kann das geschäftsführende Direktorium mit Zweidrittelmehrheit sukzessive Verteilungen der Aktiven der Bank an die Mitglieder durchführen, so lange, bis sämtliche Aktiven verteilt sind. Diese Verteilung unterliegt der vorherigen Regelung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
(g) Bevor irgendeine Verteilung der Aktiven durchgeführt wird, hat das geschäftsführende Direktorium den anteilsmäßigen Anspruch jedes Mitgliedes gemäß dem Verhältnis seines Anteilsbestandes zu den insgesamt ausgegebenen Anteilen der Bank festzusetzen.
(h) Das geschäftsführende Direktorium hat die zur Verteilung kommenden Aktiven zum Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und die Verteilung alsdann in folgender Weise vorzunehmen:
- (i) Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Obligationen oder denen seiner amtlichen bevollmächtigten Vertretungen oder eigenberechtigten Körperschaften innerhalb seiner Territorien, insoweit diese für die Verteilung verfügbar sind, ein Betrag bezahlt, der wertmäßig seinem verhältnismäßigen Anteil an dem insgesamt zu verteilenden Betrag entspricht.
- (ii) Jeder einem Mitglied nach der unter (i) oben durchgeführten Zahlung geschuldete Restbetrag wird in seiner eigenen Währung bezahlt, insoweit die Bank diese besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag wertmäßig gleichkommenden Betrage.
- (iii) Jeder einem Mitglied nach der gemäß (i) und (ii) oben durchgeführten Zahlung geschuldete Restbetrag wird in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung bezahlt, insoweit die Bank solche besitzt, bis zu einem diesem Restbetrag wertmäßig gleichkommenden Betrage.
- (iv) Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäß (i), (ii) und (iii) oben noch Aktiven im Besitz der Bank, so werden diese pro rata unter die Mitglieder verteilt.
(i) Jedes Mitglied, welches von der Bank gemäß (h) oben verteilte Aktiven erhält, genießt die gleichen Rechte hinsichtlich solcher Aktiven, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046450
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)