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Artikel X Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel X

Stillschweigende Zustimmung

Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046454

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