Artikel X
Stillschweigende Zustimmung
Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046454
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