Artikel XI
Schlußbestimmungen
Absatz 1. Inkraftsetzung. – Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von Regierungen unterzeichnet worden ist, die zusammen mindestens über 65% der Summe der im Zusatzabkommen A aufgeführten Anteile verfügen und sobald die im Absatz 2 (a) dieses Artikels beschriebenen Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Mai 1945 in Kraft.
Absatz 2. Unterzeichnung. – (a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Urkunde zu hinterlegen, welche bestätigt, daß sie dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle gemäß diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird zu dem Zeitpunkt Mitglied der Bank, zu dem die in ihrem Namen erfolgende Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde stattfindet, jedoch kann keine Regierung die Mitgliedschaft erwerben, bevor dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt.
(c) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierungen aller der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder und alle Regierungen, deren Mitgliedschaft in Übereinstimmung mit Artikel II, Absatz 1 (b), anerkannt worden ist, von allen Unterzeichnungen dieses Abkommens und der Hinterlegung aller in (a) oben bezeichneten Urkunden zu verständigen.
(d) Jede Regierung hat, sobald dieses Abkommen in ihrem Namen unterzeichnet wird, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika 1/100% des Preises jedes ihrer Anteile in Gold oder US.-Dollars für die Bestreitung von Verwaltungsausgaben der Bank zu überweisen. Diese Überweisung wird als Anzahlung auf die gemäß Artikel II, Absatz 8 (a), zu leistende Zahlung gutgeschrieben. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat diese Beträge auf einem Sonder-Depositenkono zu führen und diese auf den Gouverneursrat der Bank zu übertragen, sobald die Eröffnungssitzung gemäß Absatz 3 dieses Artikels einberufen worden ist. Wenn dieses Abkommen nicht bis zum 31. Dezember 1945 in Kraft getreten ist, so hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika diese Beträge den Regierungen, die sie überwiesen haben, zurückzustellen.
(e) Die Unterzeichnung dieses Abkommens steht den Regierungen der im Zusatzabkommen A aufgeführten Länder in Washington bis zum 31. Dezember 1945 offen.
(f) Nach dem 31. Dezember 1945 steht die Unterzeichnung dieses Abkommens der Regierung eines jeden Landes offen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden ist.
(g) Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens anerkennen es alle Regierungen sowohl für sich selbst als auch für alle ihren Kolonien, Überseegebiete, Schutzmachtgebiete, Suzeränitätsgebiete oder Einflußgebiete, sowie alle Gebiete, über welche sie ein Mandat ausüben.
(h) Bei Regierungen, deren Mutterland vom Feinde besetzt worden ist, kann die Hinterlegung der in (a) oben bezeichneten Urkunde bis zu 180 Tagen nach dem Zeitpunkt der Befreiung dieser Gebiete verschoben werden. Wenn diese Urkunde jedoch von einer solchen Regierung nicht bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt worden ist, so wird die im Namen dieser Regierung abgegebene Unterschrift nichtig und ihr der gemäß (d) oben erlegte Zeichnungsanteil rückübermittelt.
(i) Die Paragraphen (d) und (h) treten für jede Vertragsregierung von dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Absatz 3. Eröffnung der Bank. – (a) Sobald dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Das Mitglied, welchem gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz zugeteilt ist, beruft die erste Sitzung des Gouverneursrates ein.
(b) Bei der ersten Sitzung des Gouverneursrates sind Abmachungen für die Wahl eines vorläufigen geschäftsführenden Direktoriums zu treffen. Die Regierungen der fünf Staaten, denen gemäß Zusatzabkommen A der größte Anteilsbesitz zugeteilt ist, ernennen vorläufige geschäftsführende Direktoren. Sind eine oder mehrere dieser Regierungen nicht Mitglieder geworden, so bleiben die Sitze im geschäftsführenden Direktorium, zu deren Besetzung sie berechtigt wären, frei, bis sie Mitglieder werden, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 1946. Sieben vorläufige geschäftsführende Direktoren werden gemäß den Bestimmungen des Zusatzabkommens B gewählt. Diese bleiben bis zur ersten ordentlichen Wahl der geschäftsführenden Direktoren im Amt, welche Wahl sobald als durchführbar nach dem 1. Jänner 1946 abzuhalten ist.
(c) Der Gouverneursrat kann dem vorläufigen geschäftsführenden Direktorium jewede Vollmacht, mit Ausnahme der dem geschäftsführenden Direktorium nicht übertragbaren Vollmachten, erteilen.
(d) Die Bank hat die Mitglieder zu unterrichten, sobald sie zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bereit ist.
Gefertigt zu Washington, in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt bleibt; diese übermittelt allen Regierungen, deren Namen im Zusatzabkommen A aufgeführt sind, sowie allen Regierungen, deren Mitgliedschaft gemäß Artikel II, Absatz 1 (b), genehmigt worden ist, beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10003823
Dokumentnummer
NOR40046455
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