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Artikel 3 Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1931

Artikel 3

Artikel III. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.

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