Artikel 2
Artikel II.
- a) Österreich anerkennt, daß die Verbindlichkeiten Polens gegen österreichische Staatsangehörige aus dem Titel der verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn und Albrechtsbahn (mit Ausnahme der Emission vom Jahre 1877) sowie aus den verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen der Nordbahn, der Ungarisch-Galizischen Eisenbahn und der dritten Emission der Lemberg-Czernowitz-Jaffy-Eisenbahn, welche am 21. Mai 1924 im Besitze österreichischer Staatsangehöriger waren, den Umrechnungsschlüssel von einem österreichischen Schilling gleich 10.000 Kronen nicht übersteigen, es sei denn, daß eine Aufwertung der Titres der Österreich belastenden, auf Gulden oder Kronen lautenden, sichergestellten österreichischen Vorkriegsschuld in welcher Form auch immer vor dem Ende des Jahres 1931 verfügt werden sollte.
Österreich wird an Polen bis Ende 1931 die vorgenannten Eisenbahnschuldverschreibungen, beziehungsweise die Affidavits, von denen Absatz c handelt, oder andere durch die polnischen Gesetze zugelassene Belege ausliefern, welche sich im Besitze österreichischer Staatsangehöriger befinden und den österreichischen Behörden auf Grund eines in Durchführung der gegenwärtigen Vereinbarung erlassenen Aufrufes präsentiert werden. Die Auslieferung dieser Titres (Affidavits und Belege) erfolgt zum Zwecke des Umtausches in Titres der polnischen 5prozentigen Eisenbahnkonvertierungsanleihe, sei es zum obenerwähnten Umrechnungsschlüssel, sei es im Falle einer Aufwertung in Österreich, zu dem Umrechnungsschlüssel, der sich aus der Aufwertung des Titres der Österreich belastenden sichergestellten Schuld ergibt und der von Polen auf Grund der durch die geltenden polnischen Gesetze vorgesehenen materiellen Reziprozität angewendet wird, der aber auf keinen Fall den durch diese Gesetze für die gleichen Titres im Besitze polnischer Staatsangehöriger vorgesehenen Umrechnungsschlüssel übersteigen darf.
- b) Die Titres, welche nach der gegenwärtigen Vereinbarung als im Besitze österreichischer Staatsangehöriger stehend anzusehen sind, umfassen, was die verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn und der Karl-Ludwig-Bahn betrifft, jene Titres, welche von den polnischen Behörden auf Grund der in Geltung stehenden Gesetze als Eigentum österreichischer Staatsangehöriger oder als Eigentum von Personen, deren Staatsbürgerschaft nicht festgestellt worden ist und die deshalb zufolge der polnischen Gesetze den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, registriert und abgestempelt wurden. Laut Erklärung der polnischen Delegation belaufen sich die Beträge dieser Titres der verschiedenen Emissionen der Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn und der Karl-Ludwig-Bahn wie folgt:
die 5prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1872 | 363.600 K |
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1890 | 10,112.000 “ |
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Albrechtsbahn vom Jahre 1893 | 1,858.600 “ |
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1890 | 33,843.600 “ |
die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Karl-Ludwig-Bahn vom Jahre 1902 | 32,118.800 “ |
Diese Beträge an Titres, welche als im Besitze österreichischer Staatsangehöriger stehend qualifiziert worden sind, können sich vermindern, insoweit genügende Beweise dafür geliefert werden, daß die in den obengenannten Ziffern enthaltenen Titres am 21. Mai 1924 Personen gehört haben, die eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit hatten.
Ebenso können sich diese Beträge erhöhen, falls genügende Beweise dafür geliefert werden, daß über die festgestellten Beträge hinaus Titres existieren, welche am 21. Mai 1924 Eigentum österreichischer Staatsangehöriger waren und noch nicht zur Registrierung vorgelegt worden sind. Die in beiden Fällen zu erbringenden Beweismittel müssen den polnischen Behörden bis Ende des Jahres 1931 vorgelegt werden.
- c) Hinsichtlich der Schuldverschreibungen der verschiedenen Emissionen von Schuldverschreibungen der Nordbahn und der Ungarisch-Galizischen Eisenbahn sowie der dritten Emission der Schuldverschreibungen der Lemberg-Czernowitz-Jaffy-Eisenbahn wird der Betrag der Titres, die als Besitz österreichischer Staatsangehöriger anzusehen sind, auf Grund einer Aufnahme festgestellt werden, welche im Einvernehmen der österreichischen und polnischen Regierung innerhalb einer über den 1. Oktober 1931 nicht hinausgehenden Frist vorgenommen werden wird, wobei unter anderem die von der tschechoslowakischen Abrechnungsanstalt ausgegebenen Affidavits für den Polen belastenden Teil der Titres zu berücksichtigen sein werden.
- d) Hinsichtlich der Titres (Affidavits oder Belege), die den Gegenstand der Bestimmungen der vorangehenden Absätze bilden und die nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an die österreichischen oder polnischen Behörden abgeliefert sein werden, ist Polen gegenüber österreichischen Staatsangehörigen aller Verpflichtungen aus diesen Titres ledig.
- e) Hinsichtlich der in Absatz a erwähnten Titres der verschiedenen Emissionen, welche sich im Besitze österreichischer Versicherungsgesellschaften (sei es bei ihren Hauptanstalten, sei es bei ihren Filialen) befinden, wurde vereinbart, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Abkommen nicht präjudizieren können, welche später hinsichtlich dieser Titres abgeschlossen werden sollten, soweit sie als Deckung der Prämienreserven aus Lebensversicherungsverträgen zwischen den genannten Gesellschaften und polnischen Staatsangehörigen anerkannt werden.
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