Artikel 1
Artikel I. Zur Auffüllung der Unterdeckung Polens in den Titres der österreichischen und ungarischen auf Papierkronen oder Gulden lautenden Vorkriegsrenten wird Österreich aus seinem Block auf den polnischen Block die Titres der österreichischen Überdeckung in den genannten Renten im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 übertragen. Eine Verpflichtung Österreichs zur effektiven Lieferung der Titres besteht nicht. Sollte diese Übertragung die etwa erforderlichen Genehmigungen nicht finden, so wird Österreich an Polen den entsprechenden Teil der Summe abtreten, welche ihm auf Grund seiner Überdeckung zugesprochen werden wird. Die so abgetretene Summe muß den auf die österreichische Überdeckung im Betrage von Kronen Nominale 67,734.148 zugewiesenen Zahlungen entsprechen, so daß sie auf jeden Fall mit den Beträgen übereinstimmen muß, welche für den Dienst der im Besitze ausländischer Inhaber befindlichen Renten (Auslandblock) im gleichen Betrage notwendig sein werden.
Als Preis für die vorerwähnte Übertragung oder in Ermangelung derselben für die Abtretung der vorerwähnten Beträge wird Polen an Österreich den Betrag von 335.000 österreichischen Schilling zahlen.
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