zum Inkrafttreten vgl. Art. 3
§ 0
Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Kurztitel
Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1925
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.12.1925
Unterzeichnungsdatum
03.10.1925
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. Art. 3
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen.
StF: BGBl. Nr. 447/1925 (NR: GP II 449 AB – S. 119.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 3. Oktober 1925 in Berlin unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche zur Regelung einzelner Zollfragen, das also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Handel und Verkehr und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. Dezember 1925.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Dezember 1925 in Berlin ausgetauscht.
Präambel/Promulgationsklausel
Zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche sind die nachstehenden Vereinbarungen getroffen worden:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003753
Dokumentnummer
NOR11003787
alte Dokumentnummer
N3192513431T
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