Artikel 1
Artikel 1. Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:
Nummer des deutschen Tarifs |
| Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark |
aus 103 | Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird | 9 |
Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:
Kälber im Alter bis zu 6 Wochen | 50 kg | |
Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren: |
| |
| männliche Tiere | 175 " |
| weibliche Tiere | 150 " |
Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren: |
| |
| männliche Tiere | 250 " |
| weibliche Tiere | 200 " |
Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren: |
| |
| männliche Tiere | 400 " |
| weibliche Tiere | 300“ |
Schlagworte
Nutzzweck
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003753
Dokumentnummer
NOR40002569
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)