vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1925

Artikel 1

Artikel 1. Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:

Nummer des deutschen Tarifs

 

Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark

aus 103

Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird

9

   

Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen

50 kg

Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren:

 

 

männliche Tiere

175 "

 

weibliche Tiere

150 "

Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren:

 

 

männliche Tiere

250 "

 

weibliche Tiere

200 "

Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren:

 

 

männliche Tiere

400 "

 

weibliche Tiere

300“

   

Schlagworte

Nutzzweck

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10003753

Dokumentnummer

NOR40002569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte