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Artikel 23 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 23

Artikel 23. Die vorliegende Konvention, deren französischer und englischer Text gleichermaßen Gültigkeit haben, wird das Datum des heutigen Tages tragen und bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen bleiben für alle Staaten, die bei der Konferenz von Genf vertreten waren, für alle Mitglieder des Völkerbundes und für alle Staaten, denen der Völkerbundrat ein Exemplar der vorliegenden Konvention zu diesem Zwecke übermittelt haben wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056275

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