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Artikel 24 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 24

Artikel 24. Die vorliegende Konvention wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsinstrumente werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt werden, der die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die Unterzeichner der Konvention sind, sowie den anderen unterzeichneten Staaten bekanntgeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056276

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