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Artikel 25 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 25

Artikel 25. Vom 31. Oktober 1924 an kann jeder Staat, der bei der in Artikel 23 erwähnten Konferenz vertreten war und die Konvention nicht unterzeichnet hat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundrat ein Exemplar zu diesem Zwecke übermittelt hat, der Konvention beitreten.

Dieser Beitritt wird durch ein Instrument erfolgen, das behufs Hinterlegung im Archiv des Sekretariats dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt wird. Der Generalsekretär wird die Hinterlegung den Mitgliedern des Völkerbundes, die die Konvention unterzeichnet haben, sowie den anderen unterzeichneten Staaten sofort bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056277

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