Artikel 30
Verpflichtung zur Begründung
Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039646
alte Dokumentnummer
N2199748896L
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