Artikel 31
Informationen
(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über
- a) die auf Grund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
- b) das endgültige Ergebnis der auf Grund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
- c) eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
- d) alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
- e) im Fall vorläufiger Maßnahmen, die auf Grund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.
(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über
- a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, daß die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
- b) jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß Maßnahmen auf Grund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.
(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039647
alte Dokumentnummer
N2199748897L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)