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Artikel 31 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 31

Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über

  1. a) die auf Grund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
  2. b) das endgültige Ergebnis der auf Grund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen;
  3. c) eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird;
  4. d) alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden;
  5. e) im Fall vorläufiger Maßnahmen, die auf Grund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.

(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über

  1. a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, daß die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist;
  2. b) jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß Maßnahmen auf Grund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.

(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039647

alte Dokumentnummer

N2199748897L

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