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Artikel 62 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 62

Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware annimmt sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

Schlagworte

Abnahmepflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034747

alte Dokumentnummer

N2198823420S

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