Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Artikel 61
(1) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Verkäufer
- a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;
- b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
(2) Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
(3) Übt der Verkäufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.
Schlagworte
Leistungsstörung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034746
alte Dokumentnummer
N2198823419S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)