Abschnitt II. Annahme
Artikel 60
Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,
- a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
- b) die Ware zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034745
alte Dokumentnummer
N2198823418S
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