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Artikel 60 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abschnitt II. Annahme

Artikel 60

Die Pflicht des Käufers zur Annahme besteht darin,

  1. a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
  2. b) die Ware zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034745

alte Dokumentnummer

N2198823418S

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