Befreiung von Beglaubigungen
Artikel 7
Öffentliche oder private Urkunden sowie Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung, Apostille oder anderen gleichartigen Förmlichkeit.
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