Rechtsauskünfte
Artikel 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium des Königreiches Norwegen werden einander in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
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