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Artikel 9 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033477

alte Dokumentnummer

N2198346923L

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