Verjährung
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033477
alte Dokumentnummer
N2198346923L
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