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Artikel 10 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Todesstrafe

Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033478

alte Dokumentnummer

N2198346924L

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