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Artikel 22 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Sprache, Legalisierung

Artikel 22

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033490

alte Dokumentnummer

N2198346936L

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