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Artikel 23 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Ausforschung, Auslieferungshaft

Artikel 23

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person nach Maßgabe seines Rechts in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033491

alte Dokumentnummer

N2198346937L

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