Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe
Artikel 18
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033456
alte Dokumentnummer
N2198346901L
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