Überstellung verhafteter Personen als Zeugen in den ersuchenden Staat
Artikel 14
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033452
alte Dokumentnummer
N2198346897L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)