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Artikel 14 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Überstellung verhafteter Personen als Zeugen in den ersuchenden Staat

Artikel 14

(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033452

alte Dokumentnummer

N2198346897L

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