Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten Staat
Artikel 15
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen. Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033453
alte Dokumentnummer
N2198346898L
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