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Artikel 15 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten Staat

Artikel 15

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen. Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033453

alte Dokumentnummer

N2198346898L

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