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Artikel 13 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Vorladungen, freies Geleit

Artikel 13

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht angewendet werden.

(3) Einem Ersuchen um Zustellung der Vorladung an einen Beschuldigten wird nur entsprochen, wenn die Vorladung der ersuchten Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht des ersuchenden Staates bestimmten Tag zugekommen ist. Die ersuchende Behörde hat bei der Stellung des Ersuchens auf diese Frist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten in einer Strafsache eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft genommen noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden. Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig:

  1. a) wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet;
  2. b) wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen; oder
  3. c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder auf Grund einer rechtmäßigen Verfügung zurückgebracht wird.

(5) Die in Abs. 4 enthaltenen Beschränkungen der Strafverfolgung, der Verhaftung oder sonstigen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sind auf einen Zeugen auch in bezug auf eine strafbare Handlung anzuwenden, die er durch die falsche Aussage vor dem Gericht des ersuchenden Staates versuchen oder begehen könnte.

(6) Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger vorgeladen, so ist in der Vorladung im einzelnen anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für seine Tätigkeit hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033451

alte Dokumentnummer

N2198346896L

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