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Artikel 12 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Zustellnachweis

Artikel 12

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033450

alte Dokumentnummer

N2198346895L

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