Zustellnachweis
Artikel 12
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033450
alte Dokumentnummer
N2198346895L
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