Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt.
Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.
Zu Abs. 1: Bezirksgerichte.
Zu Abs. 2: Bundesministerium für Justiz.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032773
alte Dokumentnummer
N2198216087T
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