vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt.

Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.

Zu Abs. 1: Bezirksgerichte.

Zu Abs. 2: Bundesministerium für Justiz.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032773

alte Dokumentnummer

N2198216087T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)