Artikel 1
Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, kann ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat.
Schlagworte
Zivilsache, Handelssache
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032772
alte Dokumentnummer
N2198216086T
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