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Artikel 1 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 1

Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, kann ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat.

Schlagworte

Zivilsache, Handelssache

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032772

alte Dokumentnummer

N2198216086T

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