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VerfahrenshilfeÜ – Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2024

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.2024

Unterzeichnungsdatum

27.01.1977

Index

29/03 Zivilprozess

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE

StF: BGBl. Nr. 190/1982 (NR: GP XV RV 684 AB 902 S. 92 . BR: S. 416.)

Änderung

BGBl. Nr. 282/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 422/1983 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 22/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 402/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 359/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 754/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 338/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 217/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 737/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 160/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 418/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 645/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 363/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 684/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 174/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 211/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 172/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 15/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 41/2003 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 103/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 8/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 52/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 150/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2024 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 172/2001 *Aserbaidschan III 123/2000 *Belgien 190/1982 *Bosnien-Herzegowina III 8/2012 *Bulgarien 363/1996 *Dänemark 190/1982 *Estland III 20/1999 *Finnland 190/1982 *Frankreich 190/1982 *Georgien III 8/2012 *Griechenland 190/1982, 338/1990 *Irland 754/1988, 338/1990, III 174/1998 *Italien 422/1983 *Lettland III 172/2001 *Litauen 684/1996, III 46/2019 *Luxemburg 190/1982, III 8/2012 *Montenegro III 71/2014 *Niederlande 217/1992, III 8/2012 *Nordmazedonien III 41/2003 *Norwegen 190/1982 *Polen III 187/1998 *Portugal 402/1986, III 123/2024 *Rumänien III 103/2006, III 8/2012 *Schweden 190/1982, III 14/2001 *Schweiz 160/1995, III 14/2001, III 15/2002, III 103/2006, III 163/2020 *Serbien III 71/2014 *Serbien-Montenegro III 103/2006 *Spanien 22/1986, 359/1987, 737/1994, 645/1995, III 92/1999, III 8/2012 *Tschechische R III 211/2000 *Türkei 282/1983, 422/1983 *Ukraine III 150/2017, III 123/2024 *Vereinigtes Königreich 190/1982, 338/1990, 418/1995 *Zypern III 52/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehaltserklärung wird genehmigt;
  2. 2. dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2024)

Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 8

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe:

  1. 1. Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens sind in der Republik Österreich die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenenen Bezirksgerichte.
  2. 2. Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens ist in der Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz.

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 92] : Ukraine

Aserbaidschan

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Belgien

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Bosnien und Herzegowina

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:

Bulgarien

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben:

Artikel 6

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ganz ausgeschlossen.

Artikel 2

Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium für Justiz bestimmt.

Dänemark

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Estland

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:

Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische übersetzt wurde.

Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Finnland

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:

Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind, werden nicht anerkannt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:

Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann anerkannt, wenn sie in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

  1. et du Sceau

Georgien

Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.

Griechenland

Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2:

Irland

Zentrale Behörde gemäß Art. 2:

  1. 4th Floor

Italien

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert:

  1. e delle libere professioni

Lettland

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Art. 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt:

Litauen

Litauen hat mit Wirkung vom 5. März 2019 die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 150/2017) wie folgt geändert:

Luxemburg

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

  1. 13 Rue Erasme

Mazedonien (Nordmazedonien)

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen abgegeben:

Artikel 6

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.

Artikel 2

Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Montenegro

Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens.

Niederlande

Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Norwegen

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:

Polen

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden als Übermittlungsstellen die „presidents of regional courts“ bestimmt.
  2. 2. Nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens wird als Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.

Portugal

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt die Regierung der Portugiesischen Republik die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gänze aus.“

Ferner wurde nachstehende Behörde als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 notifiziert:

Instituto da Segurança Social (Institut für soziale Sicherheit)

Avenida 5 de Outubro, n° 175

1069-451 Lisboa

Rumänien

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es die Anwendung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze ausschließt.

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

Schweden

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde nachstehende zentrale Behörde gem. Art. 2 bezeichnet:

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:

Zu Artikel 2

1. Gemäß Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.

Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder auf Grund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidpartement (Anm.: Justiz- und Polizeidepartement) weiter.

Zu Artikel 6

2. Gemäß den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, daß Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, dh. Auf deutsch, französisch oder italienisch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (siehe nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden.

Zentrale kantonale Behörden:

1. Zentrale kantonale Behörden:

2. Bundesbehörde:

Serbien

Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2:

Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien

Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Serbien und Montenegro

Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt Serbien und Montenegro die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze aus.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens wird nach Art. 2 Abs. 1 und 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Justizministerium der Republik Serbien, Nemanjina 22-24, 11000 Belgrad“ und das „Justizministerium der Republik Montenegro, Vuka Karadzica 3, 81000 Podgorica“ bestimmt.

Spanien

Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:

  1. c / San Bernardo, n ° 62

Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:

  1. 1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
  2. 2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
  3. 3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Tschechische Republik

Nach Art. 2 des Übereinkommens hat die Tschechische Republik als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16“ bestimmt.

Türkei

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert:

Ukraine

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vollständig ausschließt.

Die Ukraine hat am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.

Vereinigtes Königreich

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2 bezeichnet:

Für England und Wales:

  1. 29 – 37 Red Lion Street

für Schottland:

  1. 44 Drumsheugh Garden

für Nordirland:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. Mai 1995 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 160/1995) gemäß dessen Art. 12 Abs. 2 auf die Insel Man ausgedehnt.

Zypern

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,

überzeugt, daß die Schaffung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Armenrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR40264807

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