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Artikel 3 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 3

(1) Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.

Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.

(2) Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032774

alte Dokumentnummer

N2198216088T

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