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Artikel 9 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1982

Artikel 9

Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

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