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Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1982

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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