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Artikel 24 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 24

ARTIKEL 24

(1) Ist die Verfolgung in beiden Staaten von einem Strafantrag abhängig, so ist der im ersuchenden Staat gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam.

(2) Ist ein Strafantrag nur im ersuchten Staat erforderlich, so kann er die Verfolgung auch ohne Strafantrag durchführen, sofern die zu dessen Stellung berechtigte Person nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der zuständigen Behörde über dieses Recht unterrichtet worden ist, Einspruch erhebt.

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