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Artikel 50 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 50

(1) Ordnet der Richter die Vollstreckung der Aberkennung an, so setzt er deren Dauer innerhalb des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rahmens fest; er darf jedoch den Rahmen der im ersuchenden Staat ergangenen Entscheidung nicht überschreiten.

(2) Der Richter kann die Aberkennung auf einen Teil der Rechte beschränken, deren Verlust oder Aussetzung ausgesprochen worden ist.

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