vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 49 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

d) Besondere Bestimmungen für die Vollstreckung von Aberkennungen

Artikel 49

(1) Wird ein Ersuchen um Vollstreckung einer Aberkennung gestellt, so kann der im ersuchenden Staat verhängten Aberkennung nur dann Wirkung zuerkannt werden, wenn das Recht des ersuchten Staates die Aberkennung wegen einer solchen strafbaren Handlung vorsieht.

(2) Der mit der Sache befaßte Richter prüft, ob es zweckmäßig ist, die Aberkennung im Hoheitsgebiet seines Staates zu vollstrecken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)