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Artikel 42 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 42

Die tatsächlichen Feststellungen sind für den ersuchten Staat bindend, soweit sie in der Entscheidung dargelegt sind oder ihr stillschweigend zugrunde liegen.

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