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Artikel 41 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 41

Gegen gerichtliche Entscheidungen, die nach diesem Abschnitt im Hinblick auf die Vollstreckung ergehen oder die auf Einspruch gegen eine Entscheidung der auf Grund des Artikels 37 bestimmten Behörde getroffen werden, muß ein Rechtsmittel vorgesehen sein.

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