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Artikel 13 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 13

ARTIKEL 13

Droht dem Rechtsbrecher ein Widerruf des bedingten Aufschubes im Sinne des Artikels 2, sei es aufgrund einer Verfolgung oder eines Urteils wegen einer neuen strafbaren Handlung, sei es infolge Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen, so erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat von Amts wegen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte.

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